Satzung der

Freie Wählervereinigung Bodman-Ludwigshafen (FWV)

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen

Freie Wählervereinigung Bodman-Ludwigshafen (FWV).

Er wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 78351 Bodman-Ludwigshafen.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Beteiligung an den Wahlen zum Gemeinderat der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen unter der Listenbezeichnung "Freie Wählervereinigung Bodman-Ludwigshafen (FWV)".

  2. Darüber hinaus bezweckt er die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes auf kommunaler Ebene.

§3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

  2. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod des Mitglieds,

b) durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist,

c) durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied den Verein in grober Weise schädigt bzw. versucht, dies zu tun oder wenn das Mitglied mit seiner Beitragsverpflichtung mit zusammen zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Der Vorstand hat zwei Monate vor der Beschlussfassung das Mitglied schriftlich auf den Sachverhalt und die Ausschlussmöglichkeit hinzuweisen, damit das Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme hat.

§4 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag für Erwachsene beträgt 20,- €.

Der Jahresbeitrag für Schüler und Studenten beträgt 10,- €.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand

§6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Vor den Kommunalwahlen findet die Mitgliederversammlung so rechtzeitig vor den Kommunalwahlen statt, dass den gesetzlichen Vorschriften entsprechend, in der Mitgliederversammlung auch Wahlvorschläge aufgestellt werden können.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. Diese Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages bei einem der Vorstandsmitglieder durchzuführen.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin im Gemeindeblatt von Bodman-Ludwigshafen („Blättle“) unter Angabe der Tagesordnung erfolgen; Vorschriften und Regeln der Gemeinde über Veröffentlichungen im „Blättle“ sind zu beachten. Beabsichtigte Änderungen der Satzung müssen aus der Einberufung ersichtlich sein.

§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit,

b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes sowie für die Erteilung der Entlastung,

c) die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird,

d) die Wahl des Vorstandes nach § 10 der Satzung,

e) die Aufstellung der Kandidatenliste für die Wahlen zum Gemeinderat

f) die Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§8 Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Bevollmächtigung bei der Stimmabgabe ist nicht möglich.

  3. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder.

  4. Bei sonstigen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Die Mehrheit wird nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Neinstimmen berechnet. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  5. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wenn kein Mitglied der Versammlung widerspricht, kann offen gewählt werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

  1. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll zu beurkunden. Dieses ist durch den Schriftführer und durch den Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§9 Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen

  1. Als Bewerber der Freien Wählervereinigung Bodman-Ludwigshafen (FWV) wird in einem Wahlvorschlag nur benannt, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder des Vereins in geheimer Wahl hierzu gewählt worden ist. Wählbar sind auch Personen, die nicht Mitglied im Verein sind.

  2. Die Versammlung wählt einen Schriftführer, eine Wahlkommission (deren Aufgabe insbesondere die Mandatsprüfung und die Feststellung der Wahlergebnisse ist und außerdem die nach Maßgabe der jeweiligen Wahlgesetze weiteren Personen, die zur Abwicklung von Formalien, zur Ableistung von Unterschriften und zur Abgabe von Versicherungen oder als Vertrauenspersonen erforderlich sind. Erhebt sich kein Widerspruch, können diese Wahlen offen durchgeführt werden.

  3. Vorschläge an die jeweilige Versammlung zur Aufstellung von Bewerbern können von jedem Mitglied schriftlich eingebracht werden. Die Vorschläge sind an den Vorsitzenden zu richten. In der Versammlung können von den Mitgliedern weitere Vorschläge zur Aufstellung der Bewerber bis zum Beginn der geheimen Wahl auch mündlich eingebracht werden. Für die Vorschläge ist der Nachweis zu führen, dass die zur Aufstellung vorgeschlagenen Kandidaten wählbar und mit dem Vorschlag einverstanden sind.

  4. Die Aufstellung der Bewerber und die Reihenfolge der Bewerber auf der Liste erfolgt in geheimer Wahl Gewählt wird in der Reihenfolge der zu vergebenden Listenplätze. Gewählt für einen Listenplatz ist derjenige Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Zulässig ist die Wahl der Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Liste aber auch ganz oder in Blöcken.

Die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Aufstellung der Listen für die Kommunalwahlen sind auf jeden Fall anzuwenden.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer und bis zu vier Beisitzern.

  2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB); jeder von diesen beiden ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

  4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  5. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung auf Einladung des Stellvertreters zusammen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Eine Tagesordnung braucht nicht mitgeteilt zu werden. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Voraussetzung ist jedoch die Anwesenheit des Vorsitzenden oder des Stellvertreters. Für die Beschlüsse des Vorstandes reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Mehrheit wird nur nach der Zahl der abgegebenen Ja­ und Neinstimmen berechnet. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  6. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

  7. Auch ohne Vorstandssitzung kommt ein wirksamer Beschluss zustande, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklärt haben.

§ 11 Geschäftsführung, Geschäftsjahr

  1. Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere erledigt er die laufenden Geschäfte.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter je einzelvertretungsbefugte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Bei der Auflösung des Vereins geht das Vermögen auf die Gemeinde Bodman­ Ludwigshafen über.

§13 Beschluss der Satzung

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15.11.2013 beschlossen.